Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Sommerschule Wust e.V." und hat seinen Sitz in 39524 Wust-Fischbeck.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein ist im Vereinsregister
beim Amtsgericht Stendal unter der Vereinsregisternummer VR 591 eingetragen.

§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist international. Er ermöglicht die internationale Begegnung, vermittelt fremde
Kulturen an Deutsche und deutsche Kultur an Ausländer. Er pflegt und fördert deutsche Kultur
und Geschichte. Seine Aktivitäten sind regional und überregional.
(2) Der Verein arbeitet mit in- und ausländischen Ausbildungs- und Kulturstätten zusammen. Er
bietet Kurse für Deutsche und Ausländer an. Er führt die jährliche "Sommerschule für englische
Sprache, für Literatur, Theater, Kunst und Musik" durch. Er fördert die Bildung und Ausbildung
begabter junger Menschen und die Fortbildung Erwachsener.
(3) Der Verein widmet sich der kulturellen Belebung der Region zwischen Havel und Elbe, des
Westhavellandes und der Altmark. Er pflegt das geistige Erbe Fontanes und unterstützt Autoren,
Musiker und bildende Künstler, die sich in der Region für den Vereinszweck engagieren.
(4) Der Verein ist überparteilich und überkonfessioneiL Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§3 Mitgliedschaft
Mitglied können natürliche Personen über 18 Jahren oder juristische Personen werden, die den
Zweck des Vereins zu unterstützen bereit sind.
Der Verein hat
1. Ordentliche Mitglieder
2. Fördernde Mitglieder
3. Mitgliedschafren von Vereinen und Organisationen

Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Bei
Ablehnung ist eine Bekanntgabe der Gründe nicht erforderlich.

1.Ordentliche Mitgliedschaft
Die ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und die aus der Satzung und
dem Zweck des Vereins sich ergebenden Rechte und Pflichten.

2. Fördernde Mitgliedschaft
Die Eigenschaft des fördernden Mitgliedes wird durch Beschluss des Vorstandes und Annahmeerklärung
des fördernden Mitgliedes erworben. Fördernde Mitglieder verpflichten sich, den Verein
finanziell in Höhe eines mehrfachen Jahresbeitrages zu unterstützen. Ansonsten haben die fördernden
Mitglieder die gleichen Rechte und Pflichten, wie die ordentlichen Mitglieder.

3. Mitgliedschaften von Vereinen und Organisationen
Vereine und Organisationen können Mitglied werden. Dazu ist ein Beschluß des Vorstandes nötig.
Er beschließt auch, ob und in welcher Höhe ein Mitgliedsbeitrag gezahlt werden muss.

4. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
(1) durch Tod
(2) durch freiwilligen Austritt.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der
Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3
Monaten zulässig.
(3) durch Ausschluss.
a) Wenn ein Mitgliedschuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es
durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem
Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu
geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem
Brief bekannt zu machen.
b) Mitgliedschaft in extremistischen Organisationen und bei Scientology
c) Nichterfüllung der Beitragspflicht nach vorheriger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand.

§4 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
festgesetzt und ist bis zum Jahresende zu leisten. Fördernde Mitglieder erbringen ihren
Beitrag gemäß erklärter Verpflichtung.

§5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: ·
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. die Kassenprüfer

1. Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und einem oder mehreren Beisitzern.
(2) Der Vorstand wird für vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt im Amt,
bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins
gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des
Vorstandsmitglieds. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die
Verwaltung des Vereinsvermögens.
(4) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für rechtsverbindliche
Erklärungen ist die Unterzeichnung durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden
Vorsitzenden, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied, erforderlich und ausreichend.
(5) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei Verhinderung durch seinen Vertreter,
unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfahig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen güitigen Stimmen; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden
Vorsitzenden.
(7) Der Vorstand kann in schriftlichem Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder
dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
(8) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlungen. Die
Einladungen erfolgen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich. Die Ladungsfrist beträgt
drei Wochen nach Versendung der Einladungen.
(9) Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstands und der Mitgliederversammlung
eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden oder dem
Stellvertreter des Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn
keine Einsprüche erhoben werden.
(10) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle
Einnahmen und Ausgaben. Er hat den Mitgliedern hierüber am Schluss des Rechnungsjahres
Rechenschaft zu legen.
(11) Die Vorstandsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Entstandene
Aufwendungen können erstattet werden.

2. Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über
1. den Tätigkeitsbericht des Vorstands
2. den Rechenschaftsbericht des Kassenwartes
3. die Entlastung des Vorstands
4. die Wahl und Abberufung des Vorstands
5. die Wahl der Kassenprüfer
6. die Beitragsordnung des Vereins
7. die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
8. Satzungsänderungen und die Auflösung
(2) Eine Ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal je Kalenderjahr statt.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstands einzuberufen
oder wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe verlangt wird.
(4) In der Mitgliederversammlung hatjedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts
kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist der Versammlung
vorzulegen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu
erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.
(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
(6) Der Versammlungsleiter gibt zu Beginn der Mitgliederversammlung Ergänzungen der Tagesordnung
bekannt. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden oder dem Kassenwart geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer
des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
(8) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragt.
(9) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder
anwesend ist.
(I0) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei
Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Sofern kein Mitglied eine geheime Wahl
wünscht, werden die Wahlen des Vorstands und der Kassenprüfer offen durchgeführt.
(11) Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des
Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Eine Änderung des
Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
(12) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Schriftführer und
dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter des Vorsitzenden zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern
in angemessener Zeit nach der Versammlung zugeht.

3. Die Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer werden aus den Vereinsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung
gewählt. Sie bleiben im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
(2) Sie prüfen die sachliche Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsführung des Kassenwarts und
schlagen der Mitgliederversammlung die Entlastung des Kassenwarts vor.

§6 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf
deren Tagesordnung die Auflösung des Vereins angekündigt ist.
(2) Der Beschluss zur Auflösung kann nur gefasst werden, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder
anwesend oder vertreten sind. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden
Stimmberechtigten.
(3) Im Falle der Auflösung sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(4) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen des Vereins fällt an die Gemeinde
Wust-Fischbeck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Diese Satzung wurde am 3 . August 2012 neu gefasst.
Wust-Fischbeck, den 3. August 2012
 

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