Bildungsurlaub für Berufstätige

Beschäftigte mit einer Arbeitsstätte in Sachsen-Anhalt haben Anspruch auf fünf Tage bezahlten Sonderurlaub pro Jahr für Bildungszwecke, die thematisch der berufsspezifischen Weiterbildung dienen.

Die Sommerschule verfügt über die "Anerkennung des Englischunterrichtes als Bildungsveranstaltung" vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (unter Az.: 505.3.4-53502/08/0142; für Veranstalter-Kz.: 0/0314).
Interessenten außerhalb Sachsen-Anhalts informieren sich bitte bei der zuständigen Behörde ihres Bundeslandes, ob eine Anerkennung dieser Bildungsfreistellung möglich ist.
Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz) vom 4. März 1998 (Auszüge)

Bundesland: Sachsen/Anhalt

Grundsätze

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung in gemäß § 8 anerkannten Bildungsveranstaltungen.
(2) Als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gelten Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, deren Arbeitsstätte im Land Sachsen-Anhalt liegt oder deren Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber ihren bzw. seinen Betriebssitz im Land Sachsen-Anhalt hat, sowie die in Heimarbeit Beschäftigten samt der ihnen gleichgestellten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als beschäftigte Personen anzusehen sind. Für Arbeitslose gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend.

Verfahren der Bildungsfreistellung

(1) Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung ist bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber so früh wie möglich, in der Regel mindestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung, schriftlich geltend zu machen. Der Nachweis über die Anerkennung der Veranstaltung, der Informationen über Inhalt, Zeitraum und durchführende Einrichtung einschließt, ist beizufügen.
(2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung zu dem von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer mitgeteilten Zeitpunkt nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder genehmigte Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer entgegenstehen.

Entgeltfortzahlung

Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung wird von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber ohne Minderung des Arbeitsentgelts gewährt. Für die Bemessung des Arbeitsentgelts gelten die tarifvertraglichen oder gesetzlichen Regelungen für den Erholungsurlaub entsprechend.

Anerkennung von Bildungsveranstaltungen

(1) Die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung erfolgt nur für anerkannte Veranstaltungen. Anerkennungsfähig sind Bildungsveranstaltungen, die thematisch einer berufsspezifischen Weiterbildung dienen und von Einrichtungen der Weiterbildung oder Trägern von Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Quelle: http://www.sachsen-anhalt.de/LPSA/index.php?id=bildungsfreistellung

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